Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der CS nine GmbH für die Nutzung der Software CONTENTShare sowie zugehöriger Module, Add-ons und Dienstleistungen.
Version 1.9

für die Nutzung der Software „CONTENTShare” sowie zugehöriger Module, Add-ons und Dienstleistungen

Stand: Mai 2024


I. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSPARTEIEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Anbieter

Anbieter der in diesen AGB geregelten Leistungen ist die

CS nine GmbH Lindauergasse 14, 1160 Wien, Österreich FN 360206s (Handelsgericht Wien) UID: ATU66325924 E-Mail: call@cs.team

Informationspflichten gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) und § 25 Mediengesetz: Sämtliche Angaben zum Unternehmen (Firmenbuch, Gewerbeberechtigung, Kammerzugehörigkeit, aufsichtsbehördliche Zuordnung) sind im öffentlichen Firmen-A–Z der Wirtschaftskammer Österreich abrufbar:

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(im Folgenden „CS nine” oder „Anbieter”).

(2) Anwendungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung und Nutzung der Software CONTENTShare (im Folgenden „Software” oder „Plattform”), einschließlich zugehöriger Module, Add-ons, KI-Dienste (insbesondere MARA AI) und ergänzender Dienstleistungen (Einrichtung, Beratung, Schulung, Support), die CS nine gegenüber ihren Kunden erbringt.

(3) Zielgruppe – ausschließlich Unternehmer, Vereine und Kommunen

Die Angebote von CS nine richten sich ausschließlich an

Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss, in einer dieser Eigenschaften zu handeln. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) finden keine Anwendung.

(4) Vorrang und Geltung

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CS nine hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Vorrang vor diesen AGB haben – in dieser Reihenfolge – individuelle schriftliche Vereinbarungen, das jeweils gültige Service Level Agreement (SLA), der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) sowie das jeweils gültige Preisblatt und die Leistungsbeschreibung.

(5) Begriffsbestimmungen

Nicht als wesentlich gelten Fehlerbehebungen, sicherheitsrelevante Anpassungen, notwendige Infrastrukturänderungen, Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie Weiterentwicklungen und Funktionserweiterungen, die den bestehenden Leistungsumfang unberührt lassen.

(6) Änderungen der AGB

Änderungen dieser AGB werden auf der Website www.cs9.at veröffentlicht und dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform (E-Mail an die hinterlegte Kontaktadresse) mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge wird der Kunde in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. Bei fristgerechtem Widerspruch ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.

(7) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.


II. VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

(1) Bereitstellung im SaaS-Modell

CS nine stellt dem Kunden die Software CONTENTShare als Software-as-a-Service (SaaS) zur Nutzung über das Internet bereit. Die Software wird im Standardbetrieb auf Servern innerhalb der Europäischen Union (derzeit bei den Rechenzentrumsbetreibern Alroma und IONOS in Deutschland) betrieben. Eine Installation beim Kunden erfolgt grundsätzlich nicht. Optional kann ein dediziertes Hosting gemäß Punkt I Abs. 5 (Single-Tenant-Server im Rechenzentrum Alroma oder als Single-Tenant-Server on Premise auf einem vom Kunden bereitgestellten Server) vereinbart werden. Die konkreten Bedingungen des dedizierten Hostings – insbesondere Verantwortlichkeiten für Betrieb, Wartung, Sicherung und Sicherheit des Kundenservers – werden individuell schriftlich festgehalten.

(2) Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung (Angebotsannahme), dem individuellen Angebot bzw. dem Preisblatt und umfasst mindestens: - die Plattform-Basis, - die vom Kunden gebuchten Module, - die vereinbarte Anzahl an Anwenderlizenzen, - gegebenenfalls gebuchte Add-ons, - die gewählte Support-Stufe (Basic, Professional oder Premium) gemäß SLA, - die zur Inbetriebnahme erforderlichen Onboarding-Dienstleistungen gemäß Punkt VI Abs. 1.

(3) Weiterentwicklung

CS nine entwickelt die Software kontinuierlich weiter und stellt Updates, Patches und neue Funktionen im Rahmen der monatlichen Release-Zyklen bereit. Ein Anspruch auf konkrete neue Funktionen besteht nicht. CS nine ist berechtigt, den Funktionsumfang der Software zu erweitern, zu ändern oder anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt.

(4) Kundenspezifische Entwicklungen

Definition. Als kundenspezifische Entwicklung gilt jede Software-Leistung, die CS nine auf Grundlage individueller Anforderungen des Kunden über den standardmäßig verfügbaren Funktionsumfang der Plattform, der Module und der Add-ons hinaus erbringt. Darunter fallen insbesondere kundenspezifische Erweiterungen von Modulen, individuelle Schnittstellen zu Drittsystemen, kundenspezifische Formulare, Workflows, Reports, Datenmodelle sowie sonstige Anpassungen, die ausschließlich für den Kunden entwickelt und nicht Teil des allgemein verfügbaren Produktes werden. Bloße Konfigurationsleistungen im Sinne von Punkt VI Abs. 9 gelten nicht als kundenspezifische Entwicklung.

Rechteinhaberschaft. Bei kundenspezifischen Entwicklungen, Anpassungen und Erweiterungen, die CS nine für den Kunden erbringt, verbleibt das Urheberrecht ausschließlich bei der CS nine GmbH. Der Kunde erhält an den Ergebnissen ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht im Rahmen seiner CONTENTShare-Nutzung. Weitergehende Nutzungs-, Verwertungs- oder Bearbeitungsrechte werden nicht eingeräumt. Details werden im gesonderten Werkvertrag gemäß Punkt VI Abs. 3 geregelt.

(5) Zertifizierungen und Sicherheit

CS nine betreibt die Plattform in Übereinstimmung mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), die im AVV festgelegt sind.

Der Kunde hat das Recht, im Rahmen und in den Grenzen dieser AGB eigene Security Checks (z. B. Penetrationstests, Schwachstellenscans, Konfigurationsprüfungen seines Mandanten) durchzuführen. Solche Prüfungen sind mindestens zehn Werktage vor Beginn schriftlich bei CS nine anzumelden und mit CS nine hinsichtlich Umfang, Zeitfenster und Prüftiefe abzustimmen, um Beeinträchtigungen des Betriebs für andere Kunden auszuschließen. Prüfungen dürfen sich ausschließlich auf den Mandanten des Kunden beziehen; Prüfungen der zugrundeliegenden Infrastruktur oder anderer Mandanten sind ausgeschlossen. Der Kunde stellt CS nine die Prüfergebnisse zur Kenntnisnahme und – bei festgestellten Schwachstellen – zur Behebung zur Verfügung.

Alternativ kann der Kunde Security Checks als Managed Service bei CS nine beauftragen. Umfang, Zeitplan und Vergütung werden individuell vereinbart. Die Beauftragung als Managed Service ersetzt eigene Prüfungen nicht, kann diese aber ergänzen oder ersetzen.

Backup- und Failover-Tests sind nicht Bestandteil des Standardbetriebs. Sie sind vom Kunden bei Bedarf gesondert – entweder direkt beim Rechenzentrumsbetreiber oder bei CS nine – zu beauftragen und werden nach Aufwand verrechnet.

Erweiterte Betriebstransparenz (System-Monitoring, SSL-Zertifikatsverwaltung, Zugang zur Infrastrukturdokumentation) kann vom Kunden als monatliches Abonnement gebucht werden. Umfang und Preise ergeben sich aus dem Preisblatt.

(6) MARA AI

Der KI-Assistent MARA AI ist in bestimmten Modulen enthalten bzw. als eigenes Modul buchbar. Die Verarbeitung der über MARA AI verarbeiteten Daten erfolgt ausschließlich auf EU-Servern. Eine Weitergabe von Kundendaten an Anbieter außerhalb der EU zum Zwecke des KI-Trainings findet nicht statt. Details sind im AVV geregelt.


III. VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Angebote

Die Darstellung der Software, Module und Preise auf der Website richtet sich als unverbindliche Aufforderung zur Angebotsabgabe (invitatio ad offerendum) an den Kunden. Verbindliche Angebote werden ausschließlich individuell erstellt und sind – sofern nicht anders angegeben – 10 Kalendertage gültig.

(2) Zustandekommen

Der Vertrag kommt zustande durch:

(3) 3P-Workshop

Vor Vertragsabschluss steht dem Kunden auf Wunsch ein kostenpflichtiger 3P-Workshop (Plan → Prototype → Publish) zur Verfügung, in dem der individuelle Leistungsumfang ermittelt und dokumentiert wird. Die Vergütung ergibt sich aus dem Preisblatt bzw. dem individuellen Angebot. Die Ergebnisse des 3P-Workshops sind für sich genommen unverbindlich, bilden aber die Grundlage für das schriftliche Angebot.

(4) Vertragssprachen

Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.


IV. LIZENZFORMEN UND NUTZUNGSRECHTE

(1) Einheitliches Anwender-Lizenzmodell

CS nine bietet ein einheitliches Anwender-Lizenzmodell an. Es gibt keine gestuften Lizenzformen (z. B. Full/Light/Reader). Jede Anwenderlizenz umfasst den vollen Funktionsumfang der jeweils gebuchten Module.

(2) Verfügbare Lizenzmodelle

CS nine bietet die Nutzung der Software wahlweise in einem der folgenden Lizenzmodelle an. Das gewählte Modell wird im individuellen Angebot bzw. Bestellformular festgelegt. Eine Kombination verschiedener Lizenzmodelle innerhalb eines Vertrages (z. B. Kauflizenz für den Basisbetrieb, SaaS-Lizenz für einzelne Module) ist ausgeschlossen.

(a) SaaS-Lizenz (Miete auf Zeit). Der Kunde erhält ein zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht. Betrieb, Wartung, Support gemäß gewählter Support-Stufe (siehe Punkt VII), Updates und laufende Weiterentwicklung sind im laufenden Entgelt enthalten. Die Bereitstellung erfolgt im Standardbetrieb im Multi-Tenant-Modell auf durch CS nine bei einem Rechenzentrumsanbieter angemieteten Servern oder – bei Vereinbarung – im dedizierten Hosting gemäß Punkt I Abs. 5.

(b) Kauflizenz (perpetual license). Der Kunde erwirbt gegen einmalige Zahlung ein zeitlich unbefristetes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der zum Zeitpunkt des Erwerbs verfügbaren Fassung der Software für die vereinbarte Anzahl an Anwendern und Modulen. Im einmaligen Kaufpreis nicht enthalten sind laufende Updates, Bugfixes, Support, Hosting und Weiterentwicklung; diese Leistungen sind ausschließlich über einen separaten Wartungsvertrag gemäß Abs. 3 verfügbar. Bei Kauflizenzen erfolgt der Betrieb entweder im dedizierten Hosting bei CS nine oder als Single-Tenant-Server on Premise beim Kunden gemäß Punkt I Abs. 5.

(c) Pay-per-use (nutzungsabhängige Lizenz). Die Nutzung wird nach vereinbarten Verbrauchsmetriken abgerechnet (z. B. je Transaktion, PDF-Seite, API-Aufruf, aktivem Anwender pro Monat, verarbeitetem MARA-AI-Token, Signatur, belegtem Speichervolumen). Die konkreten Metriken, Einheitspreise, Mindestabnahme- und Höchstgrenzen sowie die Abrechnungsintervalle werden individuell im Angebot festgelegt. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich auf Basis der von CS nine erfassten Nutzungsdaten. Der Kunde erhält monatlich eine Nutzungsübersicht; Einwendungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt in Textform geltend zu machen, andernfalls gilt die Abrechnung als anerkannt.

(3) Wartung (nur bei Kauflizenzen)

(a) Gegenstand. Der Wartungsvertrag umfasst – nach gewählter Wartungsstufe – Updates, Sicherheitspatches, Bugfixes, technische Weiterentwicklung sowie Support gemäß Punkt VII. Ohne aktiven Wartungsvertrag besteht kein Anspruch auf Updates, Fehlerbehebungen, sicherheitsrelevante Patches oder Support.

(b) Laufzeit und Kündigung. Sofern nicht individuell abweichend vereinbart, beträgt die Laufzeit eines Wartungsvertrags 12 Monate und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(c) Vergütung. Die jährliche Wartungsgebühr beträgt einen prozentualen Anteil des ursprünglichen Kauflizenzpreises gemäß Preisblatt (Richtwert 18–22 % p. a.); der konkrete Prozentsatz wird im Angebot festgelegt und ist im Voraus fällig.

(d) Unterbrechung und Wiederaufnahme. Wird der Wartungsvertrag ausgesetzt oder gekündigt und später wieder aufgenommen, ist CS nine berechtigt, für den wartungsfreien Zeitraum eine Nachzahlung in Höhe der versäumten Wartungsentgelte sowie einen angemessenen Aufwandsersatz für die technische Nachführung der Software-Version zu verrechnen. Alternativ kann CS nine die Wiederaufnahme davon abhängig machen, dass der Kunde ein Software-Upgrade auf die aktuelle Version erwirbt.

(e) Preisanpassung. CS nine ist berechtigt, die Wartungsgebühr einmal jährlich zum Beginn einer neuen Wartungsperiode mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in angemessenem Umfang anzupassen. Punkt IX Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Umfang der eingeräumten Rechte

Vorbehaltlich der lizenzmodellspezifischen Besonderheiten in Abs. 2 räumt CS nine dem Kunden ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software gemäß der vereinbarten Anzahl an Anwenderlizenzen und im Rahmen der gebuchten Module zu nutzen. Bei SaaS-Lizenzen und Pay-per-use ist dieses Recht auf die Vertragsdauer beschränkt; bei Kauflizenzen wird es zeitlich unbefristet für die erworbene Software-Version eingeräumt.

(5) Named-User-Prinzip

Anwenderlizenzen sind personengebunden. Jeder Anwender erhält ein individuelles Login. Das Teilen von Zugangsdaten zwischen mehreren Personen ist nicht zulässig. Ein Anwender-Slot kann kostenfrei auf eine andere Person übertragen werden, sofern der bisherige Anwender zuvor im System deaktiviert wurde. Eine parallele Nutzung desselben Anwender-Slots durch mehrere aktive Personen – auch nacheinander innerhalb kurzer Zeit („Floating”-Nutzung) – ist ausgeschlossen und stellt eine zustimmungspflichtige Erweiterung der gebuchten Lizenzen dar. CS nine ist berechtigt, im Falle festgestellter Mehrfachnutzung die zusätzlich erforderlichen Lizenzen rückwirkend zu verrechnen. Bei Pay-per-use gilt dieses Prinzip sinngemäß für die vereinbarten Verbrauchsmetriken.

(6) Skalierung

(a) SaaS-Lizenz: Die Anzahl der Anwenderlizenzen und die gebuchten Module können jederzeit erhöht (Upgrade) bzw. – nach Maßgabe von Punkt V – reduziert werden (Downgrade). Die Verrechnung erfolgt monatsgenau ab Wirksamkeit der Änderung.

(b) Kauflizenz: Eine Erhöhung der Anwenderzahl oder das Hinzubuchen weiterer Module erfolgt durch Nachlizenzierung (weiterer einmaliger Kauf). Die Wartungsgebühr erhöht sich entsprechend ab dem Folgemonat; sie wird zeitanteilig auf die laufende Wartungsperiode abgegrenzt. Eine Reduktion des einmal erworbenen Umfangs ist ausgeschlossen; eine Rückvergütung erfolgt nicht.

(c) Pay-per-use: Die Skalierung erfolgt automatisch mit der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der vereinbarten Metriken und Grenzen.

(7) Untersagte Nutzungen

Dem Kunden ist insbesondere untersagt:

(8) Externe Nutzer und Unterlizenzierung

Eine Bereitstellung der Software an externe Nutzer des Kunden (insbesondere Bürgerinnen und Bürger, Vereinsmitglieder, Kunden, Agenten oder Geschäftspartner des Kunden) sowie eine Weiterverrechnung entsprechender Nutzungsentgelte an diese externen Nutzer bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von CS nine. Umfang, Nutzungsrechte und Vergütung werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Ohne diese Genehmigung ist jede Form der Unterlizenzierung – auch entgeltfrei – ausgeschlossen.

(9) Whitelabel-Verbot

Dem Kunden ist es untersagt, das Produkt CONTENTShare oder daraus abgeleitete Leistungen unter eigenem Namen, eigener Marke oder eigenem Produktnamen am Markt anzubieten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CS nine und werden in einem gesonderten Whitelabel- bzw. OEM-Vertrag (siehe Punkt VIII Abs. 4) geregelt.

(10) Test- und Schulungsinstanzen

Kostenlose Zugänge zur Produktivumgebung werden nicht gewährt. Zur Evaluierung, für Testzwecke oder für Schulungen bietet CS nine gesonderte Test- und Schulungsinstanzen zu vergünstigten Konditionen an. Umfang, Laufzeit und Vergütung dieser Instanzen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt bzw. dem individuellen Angebot. Ein Anspruch auf produktive Nutzung, Datenmigration in Produktivinstanzen oder eine bestimmte Verfügbarkeit besteht bei Test- und Schulungsinstanzen nicht. Nach Ablauf der jeweiligen Buchungsdauer werden die Daten binnen 30 Tagen gelöscht, sofern kein Anschluss- oder Produktivvertrag abgeschlossen wird.

(11) REST-API

Die Nutzung der REST-API zur Anbindung von Drittsystemen ist im Rahmen der gebuchten Lizenz kostenfrei, jedoch meldepflichtig: Der Kunde teilt CS nine vor Aufnahme der Nutzung in Textform mit, welches Drittsystem angebunden werden soll und zu welchem Zweck die Anbindung erfolgt. CS nine kann die Nutzung aus Sicherheits- oder Betriebsgründen einschränken oder ablehnen. Für nutzungsbedingt entstehende Lasten (z. B. exzessive Aufrufmengen, Massenzugriffe) behält sich CS nine eine Umstellung auf ein Pay-per-use-Modell gemäß Abs. 2 lit. c vor; der Kunde wird darüber vorab informiert.


V. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

(1) Beginn

Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Bereitstellung des Mandanten (produktive Freigabe) durch CS nine, spätestens jedoch mit dem Ersten des auf die Übermittlung der Zugangsdaten folgenden Kalendermonats.

(2) Vertragsmodelle

(a) SaaS-Lizenzen: CS nine bietet zwei alternative Vertragsmodelle an:

Das gewählte Vertragsmodell wird im individuellen Angebot bzw. im Bestellformular festgehalten. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung gilt der Laufzeitvertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

Verlängerung der Mindestvertragslaufzeit durch Zubuchungen: Bucht der Kunde während einer laufenden Mindestvertragslaufzeit ein zusätzliches Modul, Add-on oder eine höhere Support-Stufe hinzu, richtet sich die Mindestvertragslaufzeit des Gesamtvertrages nach dem zuletzt gebuchten Modul bzw. Add-on. Die Mindestvertragslaufzeit des Gesamtvertrages verlängert sich in diesem Fall automatisch um denjenigen Zeitraum, der erforderlich ist, damit für die zuletzt gebuchte Leistung die vereinbarte Mindestlaufzeit erfüllt wird (Beispiel: verbleibende Vertragslaufzeit 5 Monate, Zubuchung eines Moduls mit 12 Monaten Mindestlaufzeit → Verlängerung des Gesamtvertrages um 7 Monate, damit auch das neue Modul die 12-monatige Mindestlaufzeit erreicht). Der Kunde wird bei Zubuchung ausdrücklich auf die daraus resultierende neue Mindestvertragslaufzeit hingewiesen.

(b) Kauflizenzen: Das Nutzungsrecht wird zeitlich unbefristet eingeräumt (siehe Punkt IV Abs. 2 lit. b). Für den ergänzenden Wartungsvertrag gelten die eigenständigen Regelungen in Punkt IV Abs. 3.

(c) Pay-per-use: Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung. Sofern keine Mindestlaufzeit vereinbart wird, ist der Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform ordentlich kündbar. Bereits angefallene Nutzungsentgelte bleiben zur Zahlung fällig.

(3) Laufzeitvertrag

(a) Preis- und Leistungsstabilität: Innerhalb der Mindestvertragslaufzeit sind die vereinbarten Preise und Leistungsinhalte fixiert. Eine ordentliche Kündigung durch eine der Parteien sowie eine einseitige Preiserhöhung durch CS nine sind während dieser Zeit ausgeschlossen. Punkt IX Abs. 8 (Preisanpassung) findet innerhalb der Mindestvertragslaufzeit keine Anwendung.

(b) Erweiterungen: Upgrades (zusätzliche Module, weitere Anwenderlizenzen, höhere Support-Stufe) sind während der Mindestvertragslaufzeit jederzeit möglich; die zusätzlichen Leistungen werden monatsgenau ab Aktivierung verrechnet.

(c) Reduktionen: Downgrades (Reduktion von Modulen, Anwenderzahl oder Support-Stufe) unter den vereinbarten Umfang sind während der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen.

(d) Automatische Verlängerung: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 12 Monate, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform (E-Mail genügt) kündigt. Preisanpassungen gemäß Punkt IX Abs. 8 sind erstmals zum Beginn des ersten Verlängerungszeitraums zulässig.

(4) Monatlicher Vertrag

(a) Kündigung: Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(b) Anpassung von Leistungsinhalten: Module, Anwenderzahl und Support-Stufe können vom Kunden monatlich zum Monatsende angepasst (erweitert oder reduziert) werden. Die Änderung wird zum Beginn des Folgemonats wirksam.

(c) Preisanpassung durch CS nine: CS nine ist berechtigt, die Preise und Leistungsinhalte für monatliche Verträge mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform anzupassen. Widerspricht der Kunde der Änderung innerhalb dieser Frist in Textform, endet der Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung; ein außerordentliches Kündigungsrecht ist damit abgegolten.

(5) Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für CS nine insbesondere vor bei:

(6) Sofortfälligkeit des Restentgelts bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Wird ein Laufzeitvertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beendet - durch außerordentliche Kündigung von CS nine aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund gemäß Abs. (5), oder - durch außerordentliche Kündigung des Kunden ohne einen von CS nine zu vertretenden wichtigen Grund, oder - einvernehmlich auf Wunsch des Kunden,

so werden sämtliche bis zum regulären Ende der Mindestvertragslaufzeit noch offenen Entgelte für laufende Leistungen (Plattform-Basis, Module, Anwender, Support) sofort mit Wirksamwerden der Vertragsbeendigung zur Zahlung fällig. Bereits fällige, aber noch nicht in Rechnung gestellte einmalige Leistungen bleiben davon unberührt. Diese Regelung gilt nicht bei außerordentlicher Kündigung des Kunden aus einem von CS nine zu vertretenden wichtigen Grund.

(7) Datenexport nach Vertragsende

Nach Vertragsende hat der Kunde für einen Zeitraum von 30 Tagen die Möglichkeit, seine Daten in einem gängigen, strukturierten Format (z. B. CSV, JSON) zu exportieren. Auf Wunsch unterstützt CS nine gegen gesonderte Vergütung bei der Datenmigration. Nach Ablauf dieser Frist werden die Kundendaten gemäß den Vorgaben des AVV endgültig und unwiderruflich gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.


VI. DIENSTLEISTUNGEN

Ergänzend zur SaaS-Bereitstellung erbringt CS nine folgende Dienstleistungen auf Basis gesonderter Vereinbarung oder Beauftragung:

(1) Einrichtung und Onboarding

Einmalige Leistungen zur Inbetriebnahme des Mandanten: Grundkonfiguration, Anlage von Benutzern und Rollen, Import von Stammdaten, Einrichtung der gebuchten Module gemäß Kundenanforderungen. Umfang und Aufwand werden im Angebot festgelegt und einmalig verrechnet.

(2) Beratung und Consulting

Prozessberatung, Konzeption und Optimierung digitaler Abläufe, Analyse bestehender Systemlandschaften. Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz gemäß Preisblatt oder auf Basis eines vereinbarten Festpreises.

(3) Individualentwicklung und Anpassungen

Kundenspezifische Erweiterungen, Schnittstellen oder Anpassungen der Software. Auftragsgegenstand, Umfang, Vergütung und Rechte an den Ergebnissen werden in einem gesonderten Werkvertrag geregelt. Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an Individualentwicklungen bei CS nine; der Kunde erhält ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht im Rahmen seiner CONTENTShare-Nutzung.

Mitwirkungspflicht bei kundenspezifischen Anpassungen: Voraussetzung für den Beginn jeder Individualentwicklung ist die vollständige Bereitstellung folgender Spezifikationen durch den Kunden:

Alternativ kann der Kunde die Erstellung dieser Spezifikationen als kostenpflichtige Vorleistung bei CS nine beauftragen; die Vergütung richtet sich nach dem Preisblatt bzw. dem individuellen Angebot. Ohne vollständige Spezifikation beginnt CS nine keine Umsetzung; daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von CS nine. Nachträgliche Änderungen der Spezifikationen sind zulässig, führen jedoch zu einer entsprechenden Anpassung von Aufwand, Vergütung und Terminplan (Change-Request-Verfahren).

(4) Schulung und Training

Anwenderschulungen, Administratoren-Trainings und Workshops – vor Ort, remote oder als E-Learning. Verrechnung nach Teilnehmerzahl oder Pauschale gemäß Angebot.

(5) Datenmigration

Übernahme von Daten aus Vorsystemen des Kunden in CONTENTShare. Die Qualität und Vollständigkeit der bereitgestellten Ausgangsdaten liegt in der Verantwortung des Kunden. CS nine übernimmt keine Haftung für inhaltliche Mängel migrierter Daten, sofern diese aus Mängeln der Quelldaten resultieren.

(6) Managed Services

Auf Wunsch übernimmt CS nine im Rahmen der Support-Stufe Premium oder gesonderter Vereinbarung Betriebsaufgaben (z. B. Benutzerverwaltung, Reporting, Systempflege).

(7) Reisekosten und Auslagen

Notwendige Reisekosten für Vor-Ort-Einsätze werden nach tatsächlichem Anfall gemäß den steuerlich anerkannten Sätzen zusätzlich verrechnet.

(8) Customer Acceptance Test (CAT)

Auf Wunsch begleitet CS nine den Kunden bei der Durchführung eines Customer Acceptance Tests, in dem die vereinbarten Leistungen gegen definierte Abnahmekriterien geprüft werden. Umfang der Testfälle, Testzeitraum, Verantwortlichkeiten und Abnahmekriterien werden vom Kunden vor Testbeginn schriftlich – und je Testfall nachvollziehbar (Schritt für Schritt) – ausgearbeitet und CS nine mindestens 14 Kalendertage vor Testbeginn übermittelt. Nach erfolgreichem Abschluss des CAT erklärt der Kunde die Abnahme in Textform. Werden im Rahmen des CAT geringfügige, die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel festgestellt, gilt die Leistung dennoch als abgenommen; die Mängel werden über den Support behoben. Erfolgt keine ausdrückliche Rückmeldung des Kunden binnen 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zum CAT, gilt die Leistung als abgenommen.

(9) Systemkonfiguration

CS nine übernimmt auf Basis der Kundenanforderungen die Konfiguration der Plattform, der gebuchten Module und Add-ons (Rechte- und Rollenkonzepte, Workflows, Vorlagen, Formulare, Schnittstellenparameter, Benachrichtigungen etc.). Voraussetzung ist die Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Entscheidungen durch den Kunden in vereinbarter Form und Zeit. Verzögerungen aufgrund fehlender oder unvollständiger Zulieferungen des Kunden gehen nicht zu Lasten von CS nine. Konfigurationsleistungen werden nach Aufwand oder gemäß vereinbartem Festpreis verrechnet.

Auf Wunsch räumt CS nine dem Kunden systemadministrativen Vollzugriff auf seinen Mandanten ein. In diesem Fall trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die von ihm durchgeführten Konfigurationen. Störungen und Fehlfunktionen, die auf eigenständige Konfigurationsmaßnahmen des Kunden zurückzuführen sind, sind von jeglichem SLA und Support ausgeschlossen und werden ausschließlich als kostenpflichtige Dienstleistung behoben.

(10) Benutzerdokumentation

CS nine stellt eine allgemeine Benutzerdokumentation in deutscher Sprache in Form von Online-Hilfe, Release Notes und dem KI-Assistenten MARA AI bereit. Die Dokumentation wird mindestens jährlich an den Funktionsstand der Software angepasst. Auf Wunsch des Kunden erstellt CS nine gegen gesonderte Vergütung kundenspezifische Benutzerdokumentationen (z. B. Prozesshandbücher, Rollenleitfäden, Schulungsunterlagen), die auf den konkreten Konfigurationen und Prozessen des Kunden basieren. Umfang, Format und Sprache werden individuell vereinbart.

(11) Fast-Lane (bevorzugte Umsetzung)

Für Dienstleistungsanfragen und Änderungswünsche kann der Kunde die Option Fast-Lane buchen. Damit werden die betreffenden Anfragen von CS nine bevorzugt priorisiert und – gegenüber der Standardbearbeitungsreihenfolge – zeitnah umgesetzt. Konkrete Reaktions- und Umsetzungszeiten sowie der Preisaufschlag ergeben sich aus dem Preisblatt bzw. dem individuellen Angebot. Die Fast-Lane kann als einmalige Buchung je Anfrage oder als monatliches Abonnement vereinbart werden. Vom Kunden über die Fast-Lane priorisierte Aufträge werden im Rahmen der personellen Verfügbarkeit von CS nine umgesetzt; höhere Gewalt und die Priorisierung sicherheitsrelevanter Vorfälle bleiben davon unberührt.

(12) Stundenkontingente

Der Kunde kann für Dienstleistungen im Sinne dieses Punktes VI (insbesondere Beratung, Konfiguration, Individualentwicklung, Schulung) Stundenkontingente zu einem gegenüber dem Einzelstundensatz vergünstigten Paketpreis erwerben. Für Stundenkontingente gilt Folgendes:

(a) Gültigkeitsdauer. Das erworbene Stundenkontingent ist 365 Kalendertage ab Bestelldatum gültig. Nicht innerhalb dieser Frist in Anspruch genommene Stunden verfallen ersatzlos; ein Anspruch auf Erstattung, Verlängerung oder Übertragung in nachfolgende Kontingente besteht nicht.

(b) Rückabwicklung bei vorzeitiger Rückzahlung. Verlangt der Kunde vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die Rückzahlung nicht geleisteter Stunden, entfällt der aus dem Kontingentpreis resultierende Preisvorteil rückwirkend. Die bereits geleisteten Stunden werden in diesem Fall zum jeweils gültigen Listenpreis (Einzelstundensatz) gegengerechnet. Der Rückerstattungsbetrag entspricht der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Kontingentpreis und dem Listenpreiswert der bereits geleisteten Stunden. Übersteigt der Listenpreiswert der geleisteten Stunden den gezahlten Kontingentpreis, ist der Differenzbetrag vom Kunden binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.

(c) Nachweis der Stundenverbräuche. CS nine dokumentiert die Inanspruchnahme des Kontingents laufend im Ticketsystem bzw. in der monatlichen Leistungsübersicht. Einwendungen gegen die dort ausgewiesenen Stundenverbräuche sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Übersicht in Textform geltend zu machen, andernfalls gelten die ausgewiesenen Stunden als anerkannt.


VII. SUPPORT UND SERVICE LEVELS

(1) Support-Stufen

CS nine bietet drei Support-Stufen an:

Stufe Kerninhalt
Basic Monatliche Updates, laufende Weiterentwicklungen. System-E-Mail-Support mit garantierter Antwort am übernächsten Werktag.
Professional System-E-Mail-Support mit garantierter Antwort am nächsten Werktag; Quartals-Review des Systems.
Premium Persönlicher Account-Manager, Same-Day-SLA, priorisierte Ticket-Bearbeitung. Bei dediziertem Hosting gemäß Punkt I Abs. 5 verpflichtend.

Die konkreten Verfügbarkeits-SLAs, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie Eskalationsstufen sind im Service Level Agreement (SLA) in der jeweils gültigen Fassung geregelt, das integraler Bestandteil des Vertrages ist.

(2) Ausschluss vom Support

Nicht vom Support umfasst sind insbesondere:

(3) Wartungsfenster

Geplante Wartungen werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Werktage 08:00–18:00 MEZ/MESZ) durchgeführt und mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt. Sicherheitsrelevante Notfall-Wartungen können ohne Vorankündigung erfolgen.


VIII. HANDEL UND PARTNERVERTRIEB

(1) Direktvertrieb

CS nine vertreibt CONTENTShare grundsätzlich direkt an Endkunden. Verträge kommen in diesem Fall unmittelbar zwischen CS nine und dem Kunden zustande.

(2) Partnervertrieb

CS nine arbeitet mit autorisierten Vertriebs- und Implementierungspartnern zusammen. Diese Partner sind berechtigt, CONTENTShare im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endkunden zu verkaufen bzw. zu vermitteln. Rechte und Pflichten der Partner richten sich nach dem jeweiligen Partnervertrag, der nicht Bestandteil dieser AGB ist.

(3) Endkundenverträge über Partner

Wird der Vertrag über einen Partner vermittelt, kommt der Nutzungsvertrag – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – direkt zwischen dem Endkunden und CS nine zustande. Die vertraglichen Bedingungen gegenüber dem Endkunden richten sich nach diesen AGB, dem SLA und dem AVV. Für die Beratungs- und Implementierungsleistungen des Partners haftet ausschließlich der Partner.

(4) Wiederverkauf und OEM

Ein Weiterverkauf oder eine OEM-Nutzung der Software durch den Kunden ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CS nine und im Rahmen eines gesonderten Partner- oder OEM-Vertrages zulässig.


IX. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Preisbestandteile

Der vom Kunden zu entrichtende Preis setzt sich – abhängig vom gewählten Lizenzmodell – aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammen:

Laufende Entgelte (SaaS-Lizenz): - Plattform-Basis (monatliche Grundgebühr), - Module (monatlicher Preis pro Modul), - Anwenderlizenzen (monatlicher Preis pro Anwender), - Add-ons (monatlicher oder nutzungsabhängiger Preis), - Support-Stufe (monatliche Pauschale).

Einmalige Entgelte (Kauflizenz): - Kaufpreis für Plattform-Basis, Module und Anwenderlizenzen als einmalige Zahlung gemäß Preisblatt bzw. Angebot.

Wiederkehrende Entgelte für Wartung (Kauflizenz): - Wartungsgebühr als jährlicher prozentualer Anteil des Kauflizenzpreises gemäß Punkt IV Abs. 3.

Nutzungsabhängige Entgelte (Pay-per-use): - Verbrauchsentgelte nach den im Angebot vereinbarten Metriken (z. B. je Transaktion, PDF-Seite, API-Aufruf, aktivem Anwender pro Monat, MARA-AI-Token, Signatur, Speichervolumen).

Weitere Entgelte (modellübergreifend): - einmalige Einrichtungs- und Onboarding-Kosten, - Dienstleistungen gemäß Punkt VI (Beratung, Konfiguration, Schulung, Individualentwicklung, CAT, Dokumentation etc.), - Reisekosten und Auslagen nach tatsächlichem Anfall.

Der individuelle Preis ergibt sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt bzw. dem individuellen Angebot.

(2) Nettopreise

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Bei innergemeinschaftlichen Leistungen an Unternehmer mit gültiger UID-Nummer gilt das Reverse-Charge-Verfahren.

(3) Abrechnung

(a) SaaS-Lizenzen: Laufende Leistungen (Plattform, Module, Anwender, Support) werden jährlich im Voraus abgerechnet, sofern nicht monatliche oder quartalsweise Abrechnung vereinbart wurde.

(b) Kauflizenzen: Der Kaufpreis ist mit Vertragsabschluss in voller Höhe fällig, sofern nicht ausdrücklich eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Die Wartungsgebühr wird jährlich im Voraus verrechnet.

(c) Pay-per-use: Verbrauchsentgelte werden monatlich nachträglich auf Basis der von CS nine erfassten Nutzungsdaten abgerechnet. Bei vereinbarter Mindestabnahme wird diese – auch bei Nichtausschöpfung – zusätzlich verrechnet.

(d) Einmalige Dienstleistungen werden nach Erbringung bzw. gemäß vereinbartem Zahlungsplan (z. B. in Teilbeträgen bei Erreichen definierter Meilensteine) verrechnet.

(4) Zahlungsfrist und Fälligkeit

Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit und Zahlungsverpflichtung des Kunden bestehen unabhängig davon, ob der Kunde seinerseits Forderungen oder Ansprüche gegen CS nine behauptet oder geltend macht, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich von CS nine anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

(5) Rechnungsbeanstandungen

Einwendungen gegen eine Rechnung sind vom Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung schriftlich und unter konkreter Angabe der beanstandeten Positionen sowie der Beanstandungsgründe geltend zu machen. Die bloße Erklärung, eine Rechnung sei „strittig”, „nicht nachvollziehbar” oder werde „nicht anerkannt”, genügt nicht. Rechnungen, gegen die innerhalb dieser Frist keine substantiierte Beanstandung erhoben wurde, gelten als vom Kunden anerkannt. Zwingende gesetzliche Einwendungen des Kunden bleiben unberührt. Die Beanstandung einzelner Rechnungspositionen berechtigt den Kunden nicht zur Zurückbehaltung oder Verweigerung der Zahlung der unbeanstandeten und fälligen Rechnungsbeträge.

(6) Zahlungsverzug

Gerät der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Forderung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 456 UGB. Zusätzlich hat CS nine gemäß § 458 UGB Anspruch auf eine Betreibungskostenpauschale von EUR 40,– je Mahnung sowie auf Ersatz der darüber hinausgehenden, angemessenen Betreibungskosten (Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten). CS nine ist darüber hinaus berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen auszusetzen, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche auf Schadenersatz, Vertragsstrafe, Minderung oder sonstige Ersatzleistungen ableiten kann, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Sperrrecht

Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist CS nine berechtigt, den Zugang zur Software bis zum vollständigen Zahlungseingang zu sperren. CS nine kündigt die Sperrung dem Kunden mit einer Frist von mindestens 48 Stunden vor Wirksamwerden per E-Mail an die zuletzt hinterlegte Kontaktadresse an; einer darüber hinausgehenden Mahnung, förmlichen Androhung oder Nachfristsetzung bedarf es nicht. Die Zahlungspflicht des Kunden für die vertraglich geschuldeten Leistungen bleibt während der Sperrzeit unberührt. Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen wird der Zugang unverzüglich wieder freigeschaltet. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz, Preisminderung oder sonstige Ausgleichsleistungen aufgrund der Sperrung besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig.

(8) Preisanpassung

(a) Laufzeitverträge: Während der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit sind die Preise fixiert; eine einseitige Preisanpassung durch CS nine ist ausgeschlossen (siehe Punkt V Abs. 3 lit. a).

(b) SaaS-Verträge nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit sowie monatliche Verträge: CS nine ist berechtigt, die Preise einmal jährlich zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Zentralamt Österreichs verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020, in eventu dessen Nachfolgeindex) anzupassen. Als Ausgangswert dient der Indexwert des Monats Mai des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres, als Vergleichswert der Indexwert des Monats Mai des laufenden Kalenderjahres. Die Preisanpassung wird dem Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben.

(c) Ausnahme: Lizenzen mit laufender Mindestvertragslaufzeit gemäß Punkt V Abs. 3 sowie Kauflizenzen sind von der jährlichen VPI-Anpassung ausgenommen; für Kauflizenzen gilt bezüglich der Wartungsgebühr Punkt IV Abs. 3 lit. e.

(d) Preisanpassungen über den VPI hinaus sind während der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können solche Anpassungen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten vorgenommen werden; übersteigt die Anhebung den VPI-Faktor um mehr als 5 Prozentpunkte, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu.

(9) Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von CS nine ausschließlich mit solchen Gegenforderungen berechtigt, die von CS nine ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt auch für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Der Ausschluss gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde eigene Forderungen, Schadenersatz-, Kostenersatz- oder sonstige Gegenforderungen durch Rechnungslegung, Gutschrift, Belastungsanzeige oder auf sonstige Weise gegenüber CS nine geltend macht. Die bloße Geltendmachung, Bezifferung oder Rechnungslegung einer Gegenforderung begründet weder deren Anerkennung noch deren Fälligkeit oder Aufrechenbarkeit. Eine Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten oder lediglich behaupteten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Sämtliche Bestimmungen dieses Absatzes gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind; zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

(10) Behauptete Schadenersatz- und sonstige Gegenforderungen

Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs oder einer sonstigen Gegenforderung durch den Kunden berechtigt den Kunden nicht zur Kürzung, Zurückbehaltung oder Einstellung der Zahlung von Rechnungen von CS nine, solange der betreffende Anspruch von CS nine bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt ist, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Insbesondere begründet die einseitige Ausstellung einer Gegenrechnung, Belastungsanzeige oder Kostenaufstellung durch den Kunden keinen Zahlungsanspruch gegen CS nine und keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsbefugnis. Der Kunde hat behauptete Schadenersatz- und sonstige Gegenforderungen unabhängig von der Zahlungspflicht gegenüber CS nine gesondert und nachvollziehbar geltend zu machen.

(11) Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber Forderungen von CS nine besteht ausschließlich hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Kunden aus demselben konkreten Vertragsverhältnis und nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Die bloße Behauptung eines Mangels, eines Schadenersatzanspruchs, eines Kostenersatzanspruchs oder einer sonstigen Gegenforderung berechtigt den Kunden nicht zur vollständigen oder teilweisen Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

(12) Keine Anerkennung von Gegenforderungen

Die Entgegennahme oder Prüfung einer vom Kunden geltend gemachten Gegenforderung, Gegenrechnung, Belastungsanzeige oder sonstigen Forderungsaufstellung durch CS nine stellt ausdrücklich kein Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung dar. Ein Anerkenntnis bedarf zu seiner Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von CS nine.

(13) Teilzahlung bei Streit über einzelne Positionen

Sind lediglich einzelne Rechnungspositionen zwischen den Parteien strittig, ist der unstrittige Teil der Rechnung unabhängig davon innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist vollständig zu bezahlen. Eine Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages wegen einzelner strittiger Positionen ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(14) Vorrang zwingender gesetzlicher Rechte

Sämtliche Bestimmungen dieses Punktes IX gelten nur insoweit, als sie gesetzlich zulässig sind. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.


X. PFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde ist verpflichtet:

  1. die Zugangsdaten seiner Anwender vertraulich zu behandeln und gegen Missbrauch durch Dritte zu schützen;
  2. CS nine unverzüglich zu informieren, wenn ein Missbrauch der Zugangsdaten festgestellt wird oder zu befürchten ist;
  3. bei Nutzung der Software geltendes Recht einzuhalten, insbesondere Datenschutz-, Urheber- und Wettbewerbsrecht;
  4. keine rechtswidrigen, sittenwidrigen oder gegen Rechte Dritter verstoßenden Inhalte in die Plattform einzustellen;
  5. für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingestellten Daten selbst Sorge zu tragen;
  6. für regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen (Backups auf Kundenseite) sowie deren stichprobenartige Wiederherstellungs-Verifikation zu sorgen, ungeachtet der von CS nine erbrachten Backup-Leistungen gemäß SLA;
  7. die technischen Systemvoraussetzungen (aktueller Browser, stabile Internetverbindung) sicherzustellen;
  8. eine aktuelle E-Mail-Kontaktadresse für Vertragsangelegenheiten (insbesondere Zahlungserinnerungen, Sperrankündigungen gemäß Punkt IX Abs. 7, wesentliche Änderungen) zu hinterlegen und Änderungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Zustellungen an die zuletzt hinterlegte Kontaktadresse gelten als wirksam erfolgt;
  9. bei Inanspruchnahme systemadministrativen Vollzugriffs (Punkt VI Abs. 9) die dort geregelten Sorgfaltspflichten einzuhalten.

XI. VERFÜGBARKEIT UND WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

(1) Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit der Plattform sowie die zugesagten Uptime-Werte richten sich nach dem SLA. Ausfälle durch geplante Wartungsfenster, höhere Gewalt oder außerhalb der Verantwortung von CS nine liegende Umstände werden nicht in die Verfügbarkeitsberechnung einbezogen.

(2) Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen im Sinne der Begriffsbestimmung in Punkt I Abs. 5 werden dem Kunden mindestens sechs Monate im Voraus in Textform angekündigt. Wird ein vom Kunden genutztes Modul oder Add-on abgekündigt und bietet CS nine keinen funktional gleichwertigen Ersatz an, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Abkündigung zu.


XII. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Gewährleistungsumfang

CS nine gewährleistet die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung zugesicherten Funktionalitäten der Software für die Vertragsdauer. Die Software wird nach dem jeweiligen Stand der Technik entwickelt und betrieben. Ein absolut fehlerfreier Betrieb ist nach dem Stand der Technik nicht möglich; unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

(2) Mangelanzeige

Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung über das Ticketsystem oder per E-Mail an support@contentshare.biz zu melden. Der Kunde hat eine klare und nachvollziehbare Mangelbeschreibung zu übermitteln, die mindestens folgende Angaben enthält: das beobachtete Symptom, das betroffene Modul bzw. die betroffene Funktion, die unmittelbar vorangegangenen Bedienschritte (Reproduktionsschritte), das erwartete Verhalten, den Zeitpunkt des Auftretens sowie – soweit möglich – Screenshots, Fehlermeldungen und relevante Log-Auszüge. Pauschale Aussagen wie „das geht nicht”, „funktioniert nicht” oder „das sollte doch so gehen” genügen nicht und gelten nicht als ordnungsgemäße Mängelanzeige. § 377 UGB (Rügepflicht) findet Anwendung.

(3) Nacherfüllung

CS nine wird gemeldete, reproduzierbare Mängel im Rahmen der SLA-Reaktionszeiten beheben (Verbesserung). Die Wahl zwischen Verbesserung, Umgehungslösung (Workaround) oder Austausch der betroffenen Funktion steht CS nine zu.

(4) Sekundäre Rechte

Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zweimal fehl oder ist sie unmöglich, hat der Kunde Anspruch auf angemessene Preisminderung oder – bei nicht geringfügigen Mängeln – auf außerordentliche Kündigung des Vertrages.

(5) Ausschlüsse

Nicht als Mängel gelten insbesondere Beeinträchtigungen aufgrund von:


XIII. HAFTUNG

(1) Haftungssystem und Grundsatz

CS nine haftet nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts, jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und ausschließlich in dem gesetzlich zulässigen Umfang. Sämtliche Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Punktes XIII stehen unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen und finden keine Anwendung, soweit diese entgegenstehen (insbesondere Produkthaftungsgesetz, Personenschäden, arglistig verschwiegene Mängel).

(2) Unbeschränkte Haftung

Unbeschränkt haftet CS nine bei - Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit von CS nine oder ihren gesetzlichen Vertretern, - Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), - Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, - arglistig verschwiegenen Mängeln, - ausdrücklich schriftlich übernommenen Garantien, soweit deren Zweck den Ersatz des jeweiligen Schadens abdeckt.

(3) Haftung für grobe Fahrlässigkeit

Bei grober Fahrlässigkeit haftet CS nine nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln; die Haftungshöchstgrenze gemäß Abs. 9 bleibt davon jedoch unberührt und findet auch in diesen Fällen Anwendung, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Haftung für leichte Fahrlässigkeit

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CS nine nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

(5) Ausgeschlossene Schadensarten

Vorbehaltlich Abs. 2 (unbeschränkte Haftung) ist die Haftung von CS nine ausgeschlossen für - mittelbare Schäden und Folgeschäden, - entgangenen Gewinn und entgangene Nutzung, - Betriebsunterbrechungen und Produktionsausfälle, - Ansprüche des Kunden gegenüber Dritten und Reputationsschäden, - reine Vermögensschäden, soweit diese nicht typische Folge der Verletzung einer Kardinalpflicht sind.

(6) Drittleistungen, Hosting- und Cloud-Ausfälle

Soweit CS nine sich zur Erbringung der Leistungen Dritter bedient (insbesondere Rechenzentrumsbetreiber wie Alroma und IONOS, Zahlungsdienstleister, Zertifizierungsstellen, Anbieter integrierter Add-ons oder KI-Dienste), haftet CS nine für diese Dritten nur wie für eigenes Verschulden im Rahmen der Auswahl- und Überwachungspflicht (culpa in eligendo bzw. custodiendo). Für Ausfälle, Verzögerungen oder Fehlfunktionen der zugrundeliegenden Cloud- und Hosting-Infrastruktur haftet CS nine ausschließlich im Rahmen des SLA; darüber hinausgehende Ansprüche sind – vorbehaltlich Abs. 2 – ausgeschlossen. Für Störungen durch Drittsoftware, die nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen ist, wird nicht gehaftet.

(7) Höhere Gewalt

Bei Fällen höherer Gewalt gemäß Punkt XVII entfällt die Haftung von CS nine für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung.

(8) Datenverluste, Datensicherung und Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm in die Plattform eingebrachten Daten durch regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende eigene Datensicherungen und deren stichprobenartige Wiederherstellungs-Verifikation zu schützen (siehe auch Punkt X). Für Datenverluste haftet CS nine nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung sowie regelmäßiger Verifikation der Sicherungen durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

Mitverschulden und Verletzung von Mitwirkungspflichten: Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß Punkt X (insbesondere Bereitstellung technischer Voraussetzungen, Zugangsdatenschutz, aktueller Kontaktdaten, ordnungsgemäßer Umgang mit systemadministrativem Vollzugriff gemäß Punkt VI Abs. 9) und wird dadurch ein Schaden verursacht oder vergrößert, mindert bzw. entfällt die Haftung von CS nine im Umfang des Verursachungs- bzw. Verschuldensanteils des Kunden entsprechend.

(9) Haftungshöchstgrenze

Die Haftung von CS nine ist – soweit gesetzlich zulässig – pro Schadensfall auf das Doppelte der im vorangegangenen Vertragsjahr vom Kunden gezahlten Nettoentgelte für laufende Lizenzzahlungen (Plattform-Basis, Module, Anwenderlizenzen; ohne Dienstleistungen, Hardware, Reisekosten und Auslagen) begrenzt, insgesamt jedoch pro Kalenderjahr auf maximal EUR 20.000,–. Diese Beschränkung gilt kumulativ für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres und findet keine Anwendung in den Fällen der unbeschränkten Haftung gemäß Abs. 2.

(10) Verjährung

Schadenersatzansprüche gegen CS nine verjähren – soweit gesetzlich zulässig – binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen drei Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis. Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

(11) Freistellung durch den Kunden

Der Kunde stellt CS nine von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Software durch den Kunden, einer Verletzung dieser AGB durch den Kunden, einer Verletzung der Mitwirkungspflichten oder der Bereitstellung rechtswidriger Inhalte durch den Kunden beruhen. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung von CS nine.

(12) Vorrang zwingender gesetzlicher Rechte

Sämtliche Bestimmungen dieses Punktes XIII gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind. Zwingende Haftungsbestimmungen zugunsten des Kunden bleiben unberührt.


XIV. DATENSCHUTZ UND AUFTRAGSVERARBEITUNG

(1) Rollenverteilung

Soweit CS nine im Rahmen der Bereitstellung der Software personenbezogene Daten des Kunden oder seiner Endkunden verarbeitet, tut sie dies als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist Verantwortlicher.

(2) Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Zwischen den Parteien wird ein gesonderter Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) geschlossen, der die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Unter-Auftragsverarbeiter, die Betroffenenrechte und weitere Details regelt. Der AVV ist integraler Bestandteil des Vertrages.

(3) Verarbeitung eigener Daten

Personenbezogene Daten des Kunden bzw. seiner Ansprechpartner, die CS nine im Rahmen der Vertragsanbahnung, -abwicklung und Rechnungsstellung verarbeitet, werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO verarbeitet. Details enthält die Datenschutzerklärung unter datenschutz.html auf dieser Website.

(4) EU-Hosting

CS nine verarbeitet Kundendaten ausschließlich auf Servern innerhalb der EU. Eine Drittlandübermittlung erfolgt nur, wenn dies vertraglich zwingend erforderlich ist und ein angemessenes Datenschutzniveau (Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln zzgl. ergänzender Maßnahmen) sichergestellt ist. Dies gilt auch für Verarbeitungen durch MARA AI.

(5) Betroffenenrechte

Anfragen betroffener Personen richtet der Kunde primär selbst als Verantwortlicher an die Betroffenen. CS nine unterstützt den Kunden im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO.


XV. VERTRAULICHKEIT

(1) Verschwiegenheitspflicht

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsende für drei Jahre fort.

(2) Ausnahmen

Nicht als vertraulich gelten Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden; (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor der Offenlegung bekannt waren; (c) rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden; (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen (die betroffene Partei ist – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren).

(3) Referenznennung

CS nine ist berechtigt, den Kunden mit Namen und Logo als Referenz in Marketingmaterialien zu nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.


XVI. GEISTIGES EIGENTUM

(1) Rechte an der Software

Sämtliche Rechte an der Software CONTENTShare, ihren Modulen, Add-ons, dem KI-Assistenten MARA AI, der Dokumentation und allen zugehörigen Werken verbleiben ausschließlich bei CS nine bzw. den jeweiligen Lizenzgebern.

(2) Rechte an Kundendaten

Sämtliche vom Kunden in die Plattform eingebrachten Daten, Inhalte und Werke verbleiben im Eigentum bzw. Rechtsbereich des Kunden. CS nine erhält lediglich die zur Vertragserfüllung notwendigen Nutzungsrechte.

(3) Feedback

Übermittelt der Kunde Vorschläge, Ideen oder Verbesserungshinweise („Feedback”), räumt er CS nine ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, unentgeltliches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht daran ein, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden erwachsen.


XVII. HÖHERE GEWALT

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die auf höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Stromnetzen sowie DDoS-Angriffe. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Behebung. Dauert der Zustand länger als 60 Tage, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.


XVIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und seiner Verweisungsnormen.

(2) Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für den 1. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht. CS nine ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

(3) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von CS nine in 1160 Wien.

(4) Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (Textform, E-Mail genügt). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(5) Abtretung

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CS nine an Dritte abzutreten. CS nine ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen einer Rechtsnachfolge, Umstrukturierung oder Übertragung des Geschäftsbetriebs auf Dritte zu übertragen.

(6) Rangfolge der Dokumente

Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: 1. individueller Vertrag / Angebot, 2. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), 3. Service Level Agreement (SLA), 4. diese AGB, 5. Leistungsbeschreibung und Preisblatt.


CS nine GmbH Lindauergasse 14, 1160 Wien, Österreich FN 360206s HG Wien · UID ATU66325924 call@cs.team · https://www.cs9.at

Stand: Mai 2024